Übermittlungssperren

Übermittlungssperren

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Nach §50 (5) Bundesmeldegesetz haben betroffene Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 (§50 BMG) zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Sie können auf dem Bürgerbüro folgende Übermittelungssperren einrichten lassen:

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagment der Bundeswehr
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters – oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunkt und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen

Weitere Information erhalten Sie unter der Unterseite Öffentliche Bekanntmachungen oder auf dem Bürgerbüro.

(Erstellt am 08. Januar 2024)