Sanierungsgebiet „Kirchstraße / Scherkhofenstraße“

Sanierungsgebiet „Kirchstraße / Scherkhofenstraße“

Altes Haus
Quelle: KommunalKonzept BW GmbH

Das Sanierungsgebiet „Kirchstraße / Scherkhofenstraße“
 
Der Gemeinderat hat im Februar 2023 das Sanierungsgebiet „Kirchstraße / Scherkhofenstraße“ förmlich festgelegt. Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a Baugesetzbuch finden keine Anwendung. Die Sanierung läuft vsl. bis April 2031 und verfolgt folgende Ziele:
 
- Bedarfsgerechte Wohnbauentwicklung sicherstellen
- Aufenthaltsqualität in der Ortsmitte durch Umgestaltung des öffentlichen Raums sowie Gebäudesanierungen steigern
- Historisches Ortsbild und vorhandene Bausubstanz durch Sanierung im Bestand schützen
- Natur schützen und Klimaneutralität anstreben: Aufwertung der vorhandenen Grün- und Freiräume sowie energetische Sanierung der Bestandsgebäude
- Vorhandene kommunale Infrastrukturen sichern und ausbauen
- Treffpunkte für Kinder und Jugendliche schaffen
 
Zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Umsetzung der Sanierungsziele hat der Gemeinderat folgende öffentliche Maßnahmen beschlossen:
 
- Sanierung ehemaliges Schulgebäude
- Abbruch und Neubau Kindergarten Hinterhöf
- Sanierung ehemaliger Kindergarten
- Abbruch und Neubau Kaiserstuhlhalle
- Neuordnung öffentlicher Raum inkl. Aufwertung Grünflächen im Bereich Kirchplatz / Stockbrunnen und Parkplätze Neulindenschule.

Fördermöglichkeiten für private Eigentümer_innen
Im Sanierungsgebiet können aber auch private Eigentümer von Fördermitteln profitieren.

(Zum ausklappen der Information auf die Überschrift (Bspw. Was ist förderfähig?) klicken.

Was ist förderfähig?

Die geplante Maßnahme muss den Tatbestand einer umfassenden und nachhaltigen Erneuerung erfüllen, d.h. das Vorhaben muss geeignet sein, umfassend alle wesentlichen Mängel und Missstände des Gebäudes zu beseitigen und den Gebrauchswert des Gebäudes nachhaltig zu erhöhen. An Gebäuden, die laufend modernisiert und instandgesetzt wurden, können auch punktuelle Maßnahmen sogenannte Restmodernisierungen gefördert werden.
 
Grundsätzlich nicht förderfähig sind punktuelle Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie turnusmäßige Unterhaltungsarbeiten und Renovierungen. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 30.000 €.
 
Gefördert werden u.a.:
 
- Einbau energetisch optimierter Heizungsanlage
- Ersetzen Einfach- durch Mehrfachverglasung
- Dach-, Decken-, Außen-, Innendämmung
- Verbesserung Belichtung, Belüftung, Schallschutz
- Verbesserung des Wohnungszuschnitts
- Verbesserung der sanitären Anlagen
- Strom-, Gas-, Wasserversorgung
- Sicherheit vor Einbruch / Diebstahl
- energetische Sanierung
- Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken
- Umbau von Scheunen zu Wohnzwecken
 Auch Abbrüchen können in begründbaren Ausnahmefällen gefördert werden, sofern sie der Erreichung der Sanierungsziele dienen. Der Abbruch denkmalgeschützter Bausubstanz ist nicht förderfähig.

Wie hoch ist die Förderung?

Modernisierung
Umfassende Modernisierungen werden mit 10% der berücksichtigungsfähigen Kosten bis maximal 10.000 € pro Gesamtprojekt gefördert.
Bei stadtbildprägenden und/oder denkmalgeschützten Objekten sind 10% der berücksichtigungsfähigen Kosten bis maximal 15.000 € förderfähig.
Ebenso sind erhöhte steuerliche Abschreibungen der Baukosten nach §§ 7h, 10f, 11a Einkommenssteuergesetz möglich.
  AbbruchNach Auswertung der vorbereitenden Untersuchung wurden sechs mögliche Maßnahme angemeldet, die den Abbruch eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils vorsieht. Die Förderung privater Ordnungsmaßnahmen erfolgt nur in städtebaulich begründeten Fällen durch Übernahme der Abbruchkosten des Gebäudes zu 100%. Der Abbruch denkmalgeschützter Bausubstanz wird nicht gefördert. Eine Zuschussobergrenze wird wie bei privaten Modernisierungsmaßnahmen auf 10.000 € pro Maßnahme und Flurstück festgelegt, das Mindestinvestitionsvolumen auf 5.000 €. Eine Restwertentschädigung erfolgt nicht.

Was ist zu beachten?

- Ihr Grundstück befindet sich im Sanierungsgebiet.
- Sie modernisieren umfassend oder beabsichtigen eine Restmodernisierung.
- Sie haben das Mindestinvestitionsvolumen erreicht.
- Sie haben mit der Modernisierung noch nicht begonnen, d.h. keine Bauleistungen beauftragt.

Wie ist das Vorgehen?

1. Kontaktaufnahme mit dem Sanierungsberater und ggf. Vereinbarung eines Termins
2. Vereinbarung eines Besichtigungstermins
3. Abgabe des Datenblatts „Privates Modernisierungsvorhaben“, einer Kostenschätzung bzw. Kostenvoranschlägen und Bildern
4. Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung bzw. bei Abbrüchen eines Ordnungsmaßnahmenvertrags
5. Durchführung der Modernisierung
6. Abnahme der Modernisierung
7.Einreichung der Rechnungen inkl. Zahlungsbelegen
8. Auszahlung von Sanierungszuschüssen
9. Ausstellung der § 7h ,10f, 11a Einkommenssteuergesetz Bescheinigung

Rechtsfolgen einer Sanierungssatzung

a) Sanierungsvermerk
Grundsätzlich erhalten gemäß § 143 Abs. 2 BauGB alle Grundstücke im Sanierungsgebiet einen Sanierungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Der Sanierungsvermerk hat keine unmittelbare rechtliche Wirkung, lediglich eine Informations- und Sicherungsfunktion für den Grundstücksverkehr. Mit der rechtswirksamen Sanierungssatzung ist eine Veränderung der Grundbucheintragungen nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich. Der Eintrag wird nach Abschluss der Sanierung und Aufhebung der Sanierungssatzung wieder gelöscht.
 
b) Genehmigungspflichte Vorhaben und Rechtsvorgänge
Damit muss die Gemeinde genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge nach § 144 i. V. m. § 145 BauGB sanierungsrechtlich genehmigen. Die Prüfung beinhaltet, ob Vorhaben oder Rechtsvorgänge die Sanierungsziele erschweren oder unmöglich machen. In diesem Fall ist die Genehmigung nach § 145 BauGB zu versagen. Die Gemeinde besitzt durch diese Regelung eine Kontrollfunktion bei der Durchführung der Sanierung.
 
Die rechtlichen Folgen für die Grundstückseigentümer_innen sind nachfolgend aufgeführt:

Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB (Veränderungssperre) für
 
- die Durchführung von Vorhaben nach § 29 BauGB; dies sind Vorhaben, die die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben,
- die Beseitigung baulicher Anlagen,
- die Vornahme erheblicher oder wesentlicher wertsteigernder Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
- die Teilung eines Grundstückes,
- sowie der Abschluss oder die Verlängerung schuldrechtlicher Vereinbarungen über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr.
 
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB (Verfügungssperre) für
 
- die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes,
- die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
- die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts,
- den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages, durch den eine Verpflichtung zu einem der vorgenannten Rechtsgeschäfte begründet wird.

c) Allgemeines Vorkaufsrecht
Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hat die Gemeinde in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ein allgemeines Vorkaufsrecht. Es ist zu beachten, dass die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein muss. Sie muss sich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren und dazu beitragen, dass die besonderen Maßnahmen unterstützt werden, die zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände erforderlich sind.
 a)